Arbeitsmedizinische Untersuchungen

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Da unter dem Begriff “arbeitsmedizinische Untersuchung” verschiedene Untersuchungsanlässe zusammengefasst werden und es hier nicht selten zu Unklarheiten kommt, geben wir im folgenden einen kurzen Überblick über gängige arbeitsmedizinische Untersuchungen und deren Besonderheiten.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
(früher „G-Untersuchungen“)

Ziel ist die frühzeitige Erkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen oder sog. Berufskrankheiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge besteht in der Regel in einer Beratung des Arbeitnehmers und einer anlassbezogenen Untersuchung, letztere kann vom Arbeitnehmer auch ganz oder teilweise abgelehnt werden. Bescheinigt wird generell nur die Teilnahme an der Vorsorge, es erfolgt keine Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber. Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind in der Regel Umsatzsteuer-freie Leistungen. Unterschieden wird zwischen:

  • Pflichtvorsorge (Arbeitnehmer muss teilnehmen), z.B. G42 (Infektonsgefährdung, sofern Pflichtkriterien erfüllt sind), G35 (Auslandsreisen), G26.3 (Tragen von schwerem Atemschutz), G20 (im Lärmbereich ab 85 dB)
  • Angebotsvorsorge (Arbeitgeber muss anbieten, Arbeitnehmer kann teilnehmen), z.B. G37 (Bildschirmtätigkeiten), G23 (atemwegsensibilisierende Stoffe), G24 (Feuchtarbeiten)
  • Wunschvorsorge (auf Wunsch des Arbeitnehmers bei begründetem Anlass)

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Eignungsuntersuchungen

Ziel ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Mitarbeiters für eine spezifische Tätigkeit. In der entsprechenden Bescheinigung wird deshalb eine ärztliche Beurteilung (somit de facto ein Untersuchungsergebnis) mitgeteilt. Verpflichtende Eignungsuntersuchungen erfordern allerdings das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage (siehe dazu die folgenden Absätze). Typische Beispiele für Eignungsuntersuchungen sind:

  • G25 (Fahr-/Steuer-/Überwachungstätigkeiten, “Stapler-Untersuchung”)
  • G41 (Tätigkeiten mit Absturzgefahr)

Auch sog. Einstellungsuntersuchungen auf der Rechtsgrundlage eines Arbeitsvertrages werden zu den Eignungsuntersuchungen gezählt. Eignungsuntersuchungen sind in der Regel Umsatzsteuer-pflichtig.

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Eignungsuntersuchungen:
Untersuchungen nach speziellen Rechtsvorschriften

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten fordert der Gesetzgeber den Nachweis der gesundheitlichen Eignung, ansonsten darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiele sind Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Druckluftverordnung (DruckLV) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Zum Teil benötigt der durchführende Arzt hierfür besondere Ermächtigungen, damit er diese Untersuchungen überhaupt durchführen und bescheinigen darf. 

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Eignungsuntersuchungen:
Untersuchungen für Feuerwehren

Bei der Untersuchung „G26.3“ (Tragen von schwerem Atemschutz) handelt es sich eigentlich um eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV (siehe oben). Die DGUV Vorschrift 49 fordert jedoch ausdrücklich, eine gesundheitliche Eignung festzustellen, weshalb de facto die Durchführung einer Eignungsuntersuchung erforderlich ist.